Verbraucherschutz bei Computerspielen
Computerspiele werden auf dem Markt wie Computerprogramme gehandelt. Sie erhalten Lizenzbestimmungen die entweder auf dem Datenträger oder in ausgedruckter Form zum Beispiel im Handbuch zu finden sind. Zur Installation des Computerspiels muss der Anwender den Lizenzbestimmungen zustimmen, häufig in Form eines „Akzeptieren“ oder „Zustimmen“ Buttons im Installationsvorgang, andernfalls ist eine Installation in der Regel nicht möglich. Die Seitenlangen Lizenzen sind oft bewusst kompliziert und verschachtelt, sodass der Nutzer die Bestimmungen überfliegt oder gar ganz außen vor lässt.
Kategorisierung der Computerspiele
Es existieren verschiedene Werkarten wie zum Beispiel Sprachwerke, Filmwerke oder Audiowerke. Jedes dieser Werkarten besitzt andere Urheberrechtsbestimmungen und genau darin liegt das Problem. Ein Computerspiel besteht aus mehreren Werkarten, was zu Problemen und Überschneidungen der Bestimmungen führt. So erlaubt der Gesetzgeber dem Anwender von Computerprogrammen, die in den meisten fällen nur aus einer Werkart bestehen, eine Sicherungskopie. Dieses Recht auf eine Sicherungskopie kann aber nicht direkt auf Computerspiele bezogen werden. Computerspiele sind wie oben genannt hybriden und rechtlich schwer einzuordnen.
Lizenzbestimmungen anhand von Beispielen
Lizenzbestimmungen „Civilisation“
Bei diesem strategischen Computerspiel dürfen „keine Kopien, insbesondere keine Sicherungskopien angefertigt werden“. Die CD fungiert nach der Installation als Sicherheitskopie und zu rein archivarischen Zwecken. Sollte der Datenträger jedoch unbrauchbar werden, kann gegen eine Kostenpauschale von € 10,- eine Ersatzkopie angefordert werden, was allerdings eine freiwillige Leistung des Herstellers und kein rechtlichen Anspruch darstellt.
Lizenzbestimmungen „FIFA Football 2005“
Ebenfalls bei diesem Computerspiel ist es durch den Hersteller und der Lizenzbestimmung nicht gestattet eine Sicherheitskopie anzufertigen. Der Hersteller gewährt dem Anwender jedoch eine Garantie von 24 Monaten in der das Spiel gegen Vorlage des Kassenbons, Datenträgers und original Verpackung ersetzt wird.
Lizenzbestimmungen „World of Warcraft“
Sicherungskopien oder anderweitige Kopien des Spiels oder teilen sind auch hier untersagt. Jedoch wird durch eine unklare Formulierung eine Kopie zu rein archivarischen Zwecken erlaubt. Ob dies eine Sicherungskopie einschließt bleibt äußerst unklar. Eine Garantieregelung ist vorhanden, jedoch stellt diese keine rechtlichen Anspruch für den Anwender dar.
Lizenzbestimmungen „Half-Life 2“
Neben der sehr unklaren Formulierung eines Garantieanspruchs, befinden sich noch weiterführende Verbote bezüglich einer Nichtübertragbarkeit des Computerspiels in den Lizenzbestimmungen von Half-Life 2. „Es ist Ihnen Untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.“ Da Half-Life nur in Zusammenhang mit dem Benutzerkonto (Steam-Account) gespielt werden kann, wird hier gleichzeitig die Übertragung des Spiels untersagt, was gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstoßen würde.
Analyse der Lizenzbestimmungen
Notwendigkeit von Sicherheitskopien
Gemäß dem Schutzzweck darf der Anwender eine Sicherheitskopie herstellen um sich vor altersbedingten Schäden, allgemeinen Schäden, dem Verlieren oder Diebstahl zu schützten. In einem Zitat zusammengefasst dürfen Sicherungskopien nur hergestellt werden, wenn dies: „für die Sicherung künftiger Nutzung erforderlich ist.
Sicherheitskopien bei Computerspielen
Wie oben im Absatz „Kategorisierung Computerspiele“ erklärt, ist die rechtliche Einordnung von Computerspielen unklar. Sie können „isoliert“ betrachtet werden, was bedeutet das für jede Werkart die spezifischen rechtlichen Regelungen angewendet werden. Allerdings erweißt sich diese Methode als sehr unplausibel, da so zum Beispiel Teile des Computerspiels für Sicherungskopien genutzt und andere wiederum nicht genutzt werden dürfen. Dem Anwender nutzt jedoch nur eine komplette Kopie des Computerspiels.
Die andere Betrachtungsweise wäre einen Schwerpunkt zu setzen, welche folglich auf den Kern, also das Computerprogramm gesetzt würde. Da diese Sichtweise rechtlich logischer erscheint, insbesondere da neuere Computerprogramme ebenfalls über audiovisuelle Implementierungen verfügen ist es grundsätzlich erlaubt Sicherungskopien von Computerspielen anzulegen. Zu bemerken ist allerdings, dass sich diese Erlaubnis nur aus Schlussfolgerungen verschiedene Gesetze ergibt, da es explizit für Computerspiele noch keine Regelungen dies betreffend gibt.
Wie oben bereits erläutert sind Sicherheitskopien von ungeschützten Computerspielen erlaubt, stellt sich jedoch die Frage, wie die rechtliche Situation bei geschützten Spielen aussieht. Sollte der Hersteller sein Computerspiel zum Beispiel durch einen Kopierschutz sichern und in der Lizenzbestimmung Sicherheitskopien verbieten, muss der Hersteller dem Anwender das Recht einräumen, Sicherheitskopien bei ihm anzufordern. Sollte der Hersteller dieses Recht nicht oder nur zum Teil, beispielsweise nur unter Umständen eine Sicherheitskopie zusenden, ist der Anwender befugt den Kopierschutz zum umgehen um eine Sicherheitskopie anzufertigen.
Allerdings sollte betont werden, dass die Rechtslage in diesem Bereich sehr heikel und umstritten ist. So ergibt sich die oben genannte Schlussfolgerung aus verschiedenen ineinander greifenden Gesetzen. Außerdem sehen verschiedene Anwälte unterschiedliche Rechtslangen: „eine Umgehung von Kopierschutztechnologien zulässig sei, wenn dies der Herstellung einer Sicherheitskopie diene“ bzw „dass bei Einsatz technischer Schutzmaßnahmen ein Recht zur Sicherungskopie ausgeschlossen ist.“
Fazit zu Sicherheitskopien
Sicherheitskopien sind von allen dreien o.g. Computerspielen erlaubt. Auch die Umgehung der Schutzmaßnahmen sofern sie vorhanden sind. Grund dafür ist, dass die Hersteller dem Anwender kein Anspruch auf die Zusendung einer Sicherheitskopie bietet. Nur das Spiel „Civilisation“ bietet einen solchen Service, dieser stellt allerdings keinen Anspruch dar und ist somit nur eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Nichtübertragbarkeit
Valve sieht Steam nicht als Produkt, sondern als eine Dienstleistung, deswegen würde Ihrer Ansicht nach der Erschöpfungsgrundsatz darauf keine Anwendung finden. Da es dem Anwender aber dadurch verwehrt bliebe, sein Computerspiel an Dritte weiterzugeben, ist das Weiterübertragungsverbot im Zweifel unwirksam, da es wie oben erwähnt, gegen den Erschöpfungsgrundsatz widerspricht. Der Erwerber hat das Recht einem von ihm erworbenen Datenträger weiterzueräußern.
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